Vor dem eigentlichen Beginn eines Bauvorhabens ist in der Regel die Erteilung einer Bau- oder BImSchG-Genehmigung, die auf der Grundlage einer vom Planer eingereichten genehmigungsfähigen Bauvorlage (Projektunterlage) basiert, durch das zuständige Bauordnungsamt notwendig.
Inhalt einer genehmigungsfähigen Bauvorlage ist auch der Nachweis einer ordnungsgemäßen Beseitigung des anfallenden Niederschlagswassers, um einerseits Wasserschäden an fremden Grundstücken auszuschließen und andererseits den Schutz des Bodens- und des Grundwassers zu garantieren.
Im Zuge der Durchsetzung eines qualifizierten Trennsystems ist in den Abwassersatzungen der meisten kommunalen Entsorgungsbetriebe (Stadtwerke oder Abwasserzweckverbände) die objektinterne Versickerung des Regenwassers auf dem eigenen Grundstück festgeschrieben, so dass der Zwang für den Anschluss an den öffentlichen Abwasserkanal nur gegeben ist, wenn der Grundstückseigentümer den Nachweis der objektinternen Versickerung nicht führen kann.
Die Nachweisführung einer ordnungsgemäßen Regenwasserversickerung erfolgt mit der Erarbeitung einer wasserrechtlichen Genehmigungsplanung auf der Grundlage der DWA-Regelwerke Arbeitsblatt DWA-A 138 „Planung, Bau- und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“ und bei gewerblichen oder industriellen Bauvorhaben zusätzlich nach dem Merkblatt ATV-DVWK-M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“.
Neben den erforderlichen Zeichnungen bilden die hydraulischen Berechnungen zur Dimensionierung der Versickerungsanlagen und Bewertung der Niederschlagsabflüsse gemäß DWA-A 138 und ATV-DVWK-M 153 das Kernstück der Nachweisführung.
Basisgrößen der hydraulischen Berechnungen bilden neben den angeschlossenen befestigten Flächen (undurchhlässige Fläche Au), die Durchlässigkeit des anstehenden Bodens (kf-Wert) und im Wesentlichen die aktuellen örtlichen Regendaten aus dem KOSTRA-Atlas des Deutschen Wetterdienstes (Bundesweiter Datenbestand der Starkniederschlagsreihen).
In der Regel wird bei Neubaumaßnahmen die wasserrechtliche Genehmigungsplanung zusammen mit den anderen Bauvorlagen beim zuständigen Bauordnungsamt eingereicht.
Entsprechend der fachlichen Kompetenzen wird die wasserrechtliche Genehmigungsplanung zur Prüfung an das zuständige Fachamt (üblich die untere Wasserbehörde) weitergegeben, bei regelkonformer Planung die wasserrechtliche Erlaubis erteilt und ein kostenintensiver Anschluss an das öffentliche Abwassernetz vermieden.
Dort, wo die Boden-, Wasser- und Grundstücksverhältnisse es erlauben und durch Satzung kein verbindliches Verbot niedergeschrieben wurde, empfehlen wir unseren Bauherren unbedingt, die objektinterne Versickerung auf dem eigenen Grundstück durchzuführen, da
Im Folgenden ein Beispiel aus unserer Bauherrenkartei:
Entwässerungskonzept zum Neubau der ALUVA GmbH (Niederlassung Zörbig)
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (RW-Gebühren) zum Entwässerungskonzept Neubau ALUVA GmbH:
Beim vorliegenden Projekt erfolgte die vollständige Versickerung des Niederschlagswassers aller Verkehrs- und Dachflächen über Mulden-Rigolen-Elemente. Auf der Grundlage einer Variantengegenüberstellung von Versickerung und Kanalanschluss ergaben sich keine wesentlichen Unterschiede bei den Herstellungskosten.
Da bei diesem Projekt der Vergleich der Herstellungskosten (Kanal zu Versickerung) nur geringe Abweichungen zu gunsten der Versickerungsvariante aufzeigte, stellen sich hier die Vorteile der nachhaltigen Regenwasserbewirtschaftung mit den folgenden chronologischen Erträgen aus der Gebühreneinsparung ein: